Berufsbegleitendes Studium von der Steuer absetzen

Berufsbegleitendes Studium von der Steuer absetzen
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Ein berufsbegleitendes Studium ist eine gute Sache und fördert die Karriere. Allerdings verursacht das Studium in der Regel hohe Kosten. Nicht nur der Studiengang an sich will bezahlt, auch die Studienmittel müssen finanziert werden. Dazu gehören zum Beispiel die Sekundärliteratur, aber auch einfache Hilfsmittel wie der Taschenrechner und Reisen zu den Präsenzterminen. Für Arbeitnehmer und selbständige Unternehmer gibt es aber durchaus Möglichkeiten, mit denen Geld gespart werden kann. Das Steuerrecht räumt teilweise großzügige Möglichkeiten ein, um die berufsbegleitende Ausbildung erfolgreich von der Steuer absetzen zu können.

Der Unterschied zwischen Erstausbildung und weiterführender Ausbildung

Eine gewichtige Rolle bei der steuerlichen Definition der Ausgaben spielt der bisherige Ausbildungsstand. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer im Vorteil, die noch nicht über entsprechende berufliche Qualifikationen verfügen und keine erfolgreiche Erstausbildung abgeschlossen haben. Aber auch Arbeitnehmer, die die Möglichkeit zum Studium zur weiteren Qualifikation nutzen möchten, können von steuerlichen Vorteilen profitieren. Dazu stehen grundsätzlich zwei Optionen zur Auswahl:

Der Abzug der Kosten als Sonderausgabe bei einer Erstausbildung

Der §9 Abs. 6 EStG regelt die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Erstausbildung. Darin wird festgelegt, dass die Mindestdauer der Erstausbildung 12 Monate betragen muss und diese vollzeitig mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen werden muss. Die meisten Bachelorstudiengänge erfüllen diese Kriterien ohne Mühe. Es gibt auch hier eine Reihe von Sonderregelungen, welche das Teilzeitstudium betreffen. Die Ausgaben für das Studium, also die Studienkosten und die weiteren Aufwendungen, können einmalig mit einem Betrag von bis zu 6.000 Euro abgesetzt werden.

In der Praxis ist es empfehlenswert, die eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorzulegen, in der bestätigt wird, dass es sich um die erste Maßnahme und berufliche Ausbildung handelt. Der Vorteil dieser Regelung liegt darin, dass Bachelorstudiengänge in der Regel vollständig abgedeckt sind und der Betrag recht hoch angesiedelt ist. Einen regulären und staatlich anerkannten Studiengang kann man finanziell dank dieser Regelung problemlos stemmen. Der Nachteil ist, dass lediglich die Erstausbildung gefördert wird. Eine berufliche Weiterbildung, oder ein zweites Studium müssen als Sonderausgabe abgezogen werden.

Der Abzug der Kosten als Sonderausgaben

Im Vergleich zur Absetzungsmöglichkeit bei einem Erststudium, sind die Absetzungsmöglichkeiten bei einem Zweitstudium oder einem Weiterbildungsstudium deutlich vorteilhafter. Hier kann man die Kosten einfach und bequem als Sonderausgabe von der Einkommenssteuer absetzen. Die Voraussetzung ist, dass das Jahreseinkommen des Arbeitnehmers die Grenze des Grundfreibetrags überschreitet und eine Einkommenssteuerpflicht vorliegt.

Die Grenze der Sonderausgaben ist komplex geregelt. Während der Studiengang an sich auch nur bis 6.000 Euro abzugsfähig bleibt, müssen mit ihm verbundene Ausgaben als gesonderter Posten in den Sonderausgaben betrachtet werden. In der Praxis ist es sehr zu empfehlen, einfach alle möglichen Sonderausgaben in der Steuererklärung anzugeben. Das Finanzamt entscheidet anschließend selbständig, ob es diese anerkennt oder nicht. Weitere Sonderausgaben, die abzugsfähig sein können, sind unter anderem:

  • Reisekosten zu Präsenzveranstaltung (0,30 Euro je Kilometer)
  • Übernachtungs- und Verpflegungskosten
  • Prüfungsgebühren
  • Fachliteratur und Kosten für Tutorien
  • Zinsen für Studienkredite

Fazit: Die Kosten zu dokumentieren lohnt sich

Wer die Kosten für sein Fernstudium dokumentiert, der spart sich im folgenden Jahr mit Sicherheit viel Geld. Gerade im Bereich der Sonderausgaben gibt es aus der Erfahrung heraus immer einen erhöhten Klärungsbedarf. Der Rat eines Steuerexperten ist immer eine gute Entscheidung und kann sich positiv auf das Ergebnis auswirken. Die Kosten hierfür kann man ebenfalls von der Steuer absetzen. Die berufliche Weiterbildung wird in Deutschland sehr stark gefördert und als Arbeitnehmer, aber auch als freiberuflich tätiger Unternehmer oder selbständiger Unternehmer kann man von den großzügigen Regelungen des Einkommenssteuerrechts profitieren.

Wichtig: Dieser Artikel kann keine Steuerberatung ersetzen und kann auf Basis sich verändernder Gesetze keine Anspruch auf Vollständigkeit haben

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